Wer mit der Imkerei anfangen möchte stellt sich oft die Frage, ob er das Hobby in der Steuererklärung angeben muss. Wichtig ist hier der § 13 a im Einkommenssteuergesetz. Hier beginnt die Steuerliche Regelung der Imkerei. Am Ende bleibt es jedoch auch dem Steuer-Sachbearbeiter überlassen, ob er entscheidet, dass Gewinne vorliegen.
§ 13 a Einkommenssteuergesetz und sein Bedeutung für die Imkerei
Hier geht es um die Gewinnermittlung. Die Besteuerung erfolgt dabei pauschal. Die pauschale Besteuerung ist möglich, bis zu 70 Bienenstöcken. Danach greift wieder die Gewinnermittlung. Der bisherige pauschale Gewinn von 512 € wird dabei auf 1.000 € angehoben. Was bedeutet das wer bis zu 70 Völker hält einen pauschalen Gewinn von 1.000 € ansetzen kann.
Allerdings kann dieser pauschale Gewinn sich wieder reduzieren, da es für Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag gibt. Dieser hat sich von 670 auf 900 Euro erhöht. Das bedeutet, dass am Ende von den 1.000 Euro nur noch 100 versteuert werden müssen.
Diese kann man indes nur geltend machen, wenn die Summe der Einkünfte pro Person 30.700 Euro nicht übersteigen. Bei einem Ehepaar ergeben sich so 61.400 Euro. Damit wird hier der Imker Steuersatz nicht an seinem persönlichen Steuersatz bemessen.
Hier sei noch der Hinweis erlaubt, dass das Finanzministerium sich die Möglichkeit eingeräumt hat, die Beträge und Grenzen anzupassen. Die oben genannten Regeln gelten erstmal ab dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr (01.07.2015 bis 30.06.2016)
Achtung! Die Beweislast der Absicht zur Gewinnerzielung trägt der Imker. Weshalb es sich empfiehlt Aufzeichnungen bezüglich Umsatz und Kosten zu führen. Der § 13 a regelt auch die Buchführungspflicht. Die nicht besteht, wenn man weniger als 20 ha bewirtschaftet.
(Quelle 1: „die Biene“ Ausgabe 3/2015 Seite 24)
Ab Wann müssen Bienen in der Steuererklärung angegeben werden? (Imkerei und Steuern)
Bis zu 30 Bienenvölker gilt bei der Imkerei als Liebhaberei und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Wer zwischen 30 und 70 Völker hat, kann ggf. auf die pauschale Besteuerung zurück greifen.
Allerdings gibt es noch eine weitere Grenze die zu beachten ist. Und zwar beginnt laut Berufsgenossenschaft die Gewerbsmäßigkeit ab dem 26. Volk. Das bedeutet das Du dann 6,48 pro Volk an die Berufsgenossenschaft zahlen musst, dazu kommt ein Grundbetrag von 60 Euro. Der Betrag ist eine Versicherungsprämie für Arbeitsunfälle und tödliche Unfälle. Theoretisch sollte es bei Krankheitsbedingtem Ausfall sogar eine Vertretung geben. Ab 100 Völkern besteht auch eine Beitragspflicht zur Alterskasse und Landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Es kam schon vor, das Imker die ihren Honig auf Märkten und Hofläden angeboten haben, vom Finanzamt aufgefordert wurden die erzielten Gewinne in der Einkommenssteuer anzugeben. Allerdings sind die Finanzämter aufgrund fehlender imkerlicher Fachkenntnis nicht in der Lage die Ertragsverhältnisse kleiner Imkereien nachzuvollziehen. In der Folge haben sie eine Gewinnermittlung verlangt. Dies wird dann zum Problem für die Imkerei, denn sie hat weder die steuerlichen Fachkenntnisse, noch hat sie die Belege der letzten Jahre aufgehoben.
Am Ende kam es zur Entscheidung, dass Imkereien mit bis zu 30 Völkern keinen Gewinn erzielen. Nachgelesen werden kann dies unter www.bundesfinanzhof.de (Entscheidungen online, Aktenzeichen IV R1/09). Die Imkerei und Steuern sind damit erst ab diesen 30 Völkern relevant.
Imkerei Steuerberater der Spezialist für Imkerei und Steuern bzw. Imkerei Steuern
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Wann muss eine Imkerei Umsatzsteuer /Mehrwertsteuer ausweisen?
Normalerweise handelt es sich bei einer Imkerei um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Wenn Du zudem Handelswaren zukaufst und verkaufst, kann daraus ein Gewerbe werden. Dies trifft dann zu, wenn die Betriebseinnahmen (ohne USt) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne USt) oder 51 500 EUR (ohne USt) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen.
Um Zukaufsware handelt es sich, wenn die zugekauften Waren wieder verkauft werden ohne sie im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs aufzubereiten. Bei einem Gewerbe ist auch Mehrwertsteuer fällig. Zugekaufter Honig gilt als Handelsware und muss in den Büchern gesondert ausgewiesen werden.
Grundsätzlich sind Imker nach § 2 UStG Unternehmer und als solche Umsatzsteuerpflichtig. ggf. gilt die Sonderregelung nach § 24 UStG (10,7 Prozent Umsatzsteuer)
Das Gesetz sieht hier keine allgemeine Steuerbefreiung vor. Der normale Steuersatz ist hier 19 %. Er gilt zum Beispiel auf Propolis und Handelswaren, sowie Bienenvölker.
Honig zählt zu den Nahrungsmitteln und unterliegt daher dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Für die anderen Bienenprodukte muss dies gesondert geprüft werden.
Zum Glück gibt es da noch die Kleinunternehmer-regelung. Sie besagt, dass keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zu zahlen ist, wenn der Gesamtumsatz plus darauf entfallene Steuer im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Bzw. wenn wenn es im laufenden Kalenderjahr die Summe von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet. Was die übliche steuerliche Behandlung einer kleinen Imkerei darstellt. Für die Hobbyimkerei fallen daher eher keine Steuern an.
Du kannst auf die Kleinunternehmerregelung aber auch verzichten. Was sinnvoll ist, wenn Du große Investitionen tätigen möchtest. Dann kannst Du dir die Vorsteuer vom Finanzamt zurück erstatten lassen. Dazu genügt ein formfreies Schreiben an dein zuständiges Finanzamt, dass du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest. Allerdings ist diese Regelung dann für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Wer die Vorsteuer bekommt muss in der Imkerei aber auch Mehrwertsteuer auf seine Produkte nehmen. Damit kannst Du auch als Hobbyimker Steuer-pflichtig sein.
Sonderregelung bei der Umsatzsteuer für Imkereien
Was die Sache dann kompliziert macht, ist das es eine Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt (Siehe § 24 UStG). Ob es Umsatzsteuerlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist, wird anhand der Einkommenssteuerregelung festgestellt. (siehe Anteil der Handelswaren). Die Sonderregelung nimmt für die Besteuerung einen Durchschnittssatz der zum Beispiel bei 10,7 Prozent liegt. Er gilt allerdings nur für Eigenerzeugnisse und nicht für Handelswaren.
Bei Vermischung der Produkte (Eigenerzeugnisse und Handelswaren) gilt dann der Durchschnittssteuersatz, wenn die Beimischung 25 % nicht übersteigt. Auch auf die Besteuerung nach Durchschnittssatz kann formlos gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Was sich wieder bei hohen anstehenden Investitionen lohnt.
Damit ein Unternehmer (der kein Landwirt ist) der deine Produkte kauft, den vollen Vorsteuerabzug hat, muss die Rechnung vorgeschriebene Angaben enthalten.
Vorgeschrieben Angaben auf Rechnung für Vorsteuererstattung:
- vollständiger Name und vollständi- ge Anschrift des Unternehmers und des Kunden
- die Steuernummer des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum der Rechnung
- eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung
- Menge und Art mit handelsüblicher
- Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
- Zeitpunkt der Lieferung
- das Nettoentgelt
- den Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag.
- Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 Euro genügt die Angabe des Steuersatzes anstelle des Steuerbetrages
Wie erfolgt die Gewinnermittlung bei größeren Imkereien?
Die Gewinnermittlung erfolgt hier nach der Einnahmen-überschuss-rechnung. Dabei werden von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abgezogen, was dann den Gewinn oder Verlust ergibt.
Hierbei werden nur tatsächliche Geldbewegungen erfasst. Das bedeutet es werden nur Zu- und Abflüsse erfasst. Es werden keine Kalkulatorischen Kosten angesetzt.
Jede betriebliche Zahlung muss hier zeitnah und vollständig und laufend erfasst werden. Das selbe gilt natürlich auch für den Umsatz der Imkerei.
Dennoch müssen kalkulatorische Kosten wie die Abschreibung erfasst werden. Das heißt: größere Anschaffungen oder Herstellungen, welche sich abnutzen müssen erfasst werden mit:
- Tag der Anschaffung bzw. Herstellung
- Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Jahresbetrag der Abschreibung
Das Ganze gehört in ein gesondertes, laufend zu führendes Verzeichnis.
Hinweis: sind die Aufzeichnungen mangelhaft, führt dies zu einer Schätzung durch das Finanzamt.
Übrigens geht das Wirtschaftsjahr der Imker vom 01.07. bis 30.06. und ist damit zwingend abweichend vom Kalenderjahr. Will man den Gewinn für das Gesamtjahr ermitteln, dann muss man jeweils 50 Prozent jedes Wirtschaftsjahres dem Kalenderjahr zuscheiden. Die Summe der 50 Prozent des Vorjahres und der 50 Prozent des aktuellen Jahres gehören in die Imkerei-Steuererklärung.
Ist ein Hobbyimker Steuer-pflichtig? Zusammenfassung über Imkerei Steuern…
Entsprechend der Kleinunternehmerregelung nicht. Er kann jedoch auf diese Regelung verzichten und ist dann auch als Hobbyimker Steuer-pflichtig. Damit ist die steuerliche Behandlung der Imkerei auch vom Willen und der Gewinnerzielungsabsicht des Imkers abhängig. Der Imker Steuersatz ist dabei Abhängig davon ob die Imkerei Umsatz-grenzen erreicht werden (17.500 Euro Vorjahr bzw. 50.000 Euro aktuelles Jahr) und von dem Anteil der Handelswaren. Bei der Umsatzsteuer werden Handelswaren ohnehin gesondert behandelt.
Die Imker Mehrwertsteuer beträgt für Honig 7% für alle anderen Produkte 19 %. Sie ist jedoch nur gültig, wenn der Hobbyimker auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Dieser Artikel ist keine steuerberaterliche Leistung und erhebt keinen Rechtsanspruch, es stellt lediglich eine Sammlung steuerlicher Informationen zur Imkerei dar.
Quelle 2: „Die Biene“ Ausgabe 11/2011 Seite 24
Viel Erfolg bei Imkerei Steuern wünscht Imkerpate
13 replies to "Imkerei Steuern. Gibt es eine Bienen Steuer oder Honig-verkaufen-Steuer (Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer)? Was muss der Imker wann in der Steuererklärung angeben?"
Danke für diesen umfangreichen, verständlichen und gut recherchierten Artikel. Eine Frage habe ich allerdings noch: Wenn ich Bienenvölker vermiete – läuft das dann auch unter Landwirtschaft oder ist ist dafür schon eine Gewerbeanmeldung nötig?
Die Frage ist gut. Ein Steuerberater bin ich nicht. Aber ich würde die Vermietung zum Warenhandel zählen, da ich hier ja keine Nahrungsmittel produziere. Und ein Gewerbe ist es wenn ein bestimmter Anteil Warenhandel überschritten wird. Mit Warenhandel meine ich jetzt, den An- und Verkauf von Seifen etc.
Am Ende kommt es sicher auf den konkreten Finanzbeamten und dessen Auslegung an.
Gute Seite! Bin lediglich bezüglich der Angabe, dass Bienenvölker einer Umsatzsteuer von 19% unterliegen, etwas verwirrt. Auf anderen speziellen Steuerseiten wird behauptet, dass Bienen dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen. Beispielsweise sind unter dem nachfolgenden Link zum ermäßigten Steuersatz neben Honig auch Bienen zu finden:
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/ermigter-umsatzsteuersatz.html
Ok. Ja. Das ist ein guter Hinweis. Der ermäßigte Steuersatz gilt tatsächlich auch für Bienen. Ich hatte „lebende Bienen“ irgendwie nicht zu den Dingen gezählt wie Grundnahrungsmittel, Zeitschriften und Bücher.
Wobei es je nach Situation natürlich weit komplizierter sein kann. Ich empfehle hier sicherheitshalber einen Steuerberater zu rate zu ziehen und die genaue Situation zu schildern.
Ich habe noch eine Verständnisfrage: letztes Jahr habe ich mit imkern angefangen und habe bisher nur ein Volk. Wenn ich dafür keine Steuern zahlen muss, dann kann ich auch keine Ausgaben von der Steuer absetzen, richtig? Es könnte ja sein, dass ich erst in ein paar Jahren steuerpflichtig bin und die hohen Ausgaben vor allem am Anfang hatte…
Richtig wer keine Steuern zahlt kann auch keine absetzen. Wenn sich die Sache plötzlich entwickelt und es zu mehr Einnahmen kommt dann sind die Erstanschaffungen ein Stück weit verloren. In einigen großen Fällen kannst Du dann höchstens Abschreibungen einrechnen.
Allerdings sind die Gerätschaften für eine größere Imkerei ggf. nicht die, welche für den Einstieg verwendet werden.
So kannst Du wenn die Umsätze steigen auch andere Gerätschaften kaufen.
Übrigens gilst du in den ersten drei Jahren als Anfänger. (Wenn ich mich nicht täusche) In dieser Zeit kannst Du über den Verein Förderung für alle Gerätschaften beantragen. Allerdings muss das erst genehmigt sein, bevor du es kaufst.
Hallo ,
ich habe noch eine Frage- wenn man Honig offiziell übers Internet oder einen Online Shop verkauft- was muss man da beachten ? Kann ich das einfach so machen, wenn ich nur als Hobbyimker tätig bin und nicht mehr wie 10 Völker habe?
Ich würde nämlich sehr gerne unseren Honig online über einen kleinen Shop oder Webseite anbieten. Muss ich da rechtlich noch was anderes beachten ? Vielen Dank und liebe Grüße
Du solltest allgemein darauf achten das die Internetseite alle Rechtlichen Normen erfüllt. Im Internet werden oft auch kleine Fehler abgemahnt. Dann kommt es auf die Art von Shop an den Du betreibst. In Amazon sind andere AGBs notwendig, als wenn Du einen eigenen Onlineshop machst. Auch Ebay und andere Plattformen können andere Regeln nach sich ziehen.
Du solltest AGBs haben und auf korrekte Etikettierung achten.
Bei den Preisen sollte die Mehrwertsteuer (in diesem Fall wohl 0 Prozent) angegeben werden.
Etwas einfacher geht es über Seiten wie Heimathonig oder Honigfahrrad die Spezielle Onlineangebote für Imker haben und teilweise auch zum Marketing beitragen.
Hallo Guten Abend,
Wirklich sehr gut zusammengefasst.Respekt!
Nur 2 Fragen
Alles geschriebene noch aktuell?
Also würde wenn notwendig eine Einnahme Überschuss Rechnung reichen?und ab wann wäre doppelte Buchführung Pflicht bei Imkerei..nur bei Gründung GmbH etc.? Also wenn nur Einzelfirma oder GbR auch wenn im extrem Fall 1000 Völker dann nur EÜR?
Danke Grüße aus dem Lande Brandenburg
Es ist eine Zusammenfassung zum damaligen Stand.Für Konkretes würde ich dich bitten einen Steuerberater zu kontaktieren.
Hallo lieber Imkerpate,
zählen die 30 Bienenvölker auch wenn wir zu zweit (als GbR) sind, oder dürfen dann 60 Bienenvölker als Hobby angesehen werden?
Bis jetzt waren es nur 30 aber es sollen noch 10 dazu kommen.
Vielen Dank für Deine Antwort
Da würde ich dich bitten einen Steuerberater zu fragen. Eine GbR zeigt für mich eigentlich eine Unternehmensform an. Sprich man kann eigentlich nicht von Hobby sprechen.
Die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer von bisher 17.500 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr wurde zum 01.01.2020 angehoben auf 22.000 Euro (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Zusätzlich darf der voraussichtliche Gesamtumsatz im aktuellen Jahr – wie auch bisher schon – 50.000 Euro nicht überschreiten.